Der nachfolgende Leitfaden und die Klassifizierung folgen den Regeln und Empfehlungen, die für verpackte Güter und multimodale Sendungen gelten.
Klasse 1 – Explosive Stoffe
Explosivstoffe sind feste und flüssige Stoffe sowie Stoffgemische, die bei ausreichender energetischer Aktivierung eine bestimmte starke chemische Reaktion durchlaufen, bei der sich Wärmeenergie und Gase entwickeln. Explosivstoffe haben bei ihrer Reaktion eine heftige expandierende Wirkung, die erhebliche Zerstörungen anrichten kann; bei unsachgemäßem Umgang besteht Lebensgefahr.
1.1
Stoffe und Gegenstände, die massenexplosionsfähig sind (eine Massenexplosion ist eine Explosion, die nahezu die gesamte Ladung praktisch gleichzeitig erfasst).
Beispiele: Nitroglycerin, Dynamit.
1.2
Stoffe und Gegenstände, die die Gefahr der Bildung von Splittern, Spreng- und Wurfstücken aufweisen, aber nicht massenexplosionsfähig sind.
1.3
Stoffe und Gegenstände, die eine Feuergefahr besitzen und die entweder eine geringe Gefahr durch Luftdruck oder eine geringe Gefahr durch Splitter-, Spreng- und Wurfstücke oder durch beides aufweisen, aber nicht massenexplosionsfähig sind, bei deren Verbrennung beträchtliche Strahlungswärme entsteht, oder die nacheinander so abbrennen, dass eine geringe Luftdruckwirkung oder Splitter-, Sprengstück-, Wurfstückwirkung oder beide Wirkungen entstehen.
1.4
Stoffe und Gegenstände, mit geringer Explosionsgefahr – Auswirkungen bleiben auf das Versandstück beschränkt.
1.5
Sehr unempfindliche massenexplosionsfähige Stoffe – Als Minimalanforderung gilt, dass sie beim Aussenbrandversuch nicht explodieren dürfen.
1.6
Extrem unempfindliche nicht massenexplosionsfähige Stoffe – Stoffe bei denen (unter normalen Beförderungsbedingungen) eine vernachlässigbare Wahrscheinlichkeit zu einer unbeabsichtigten Zündung oder Fortpflanzung der Explosion besteht.
Klasse 2 – Gase und gasförmige Stoffe
Reine Gase, Gasgemische, Gemische eines oder mehrerer Gase mit einem oder mehreren anderen Stoffen sowie Gegenstände, die solche Stoffe enthalten Gase sind Stoffe, die bei 50 °C einen Dampfdruck von mehr als 3 bar haben oder bei 20 °C und 1013 mbar Druck vollständig gasförmig sind. Zu dieser Klasse gehören komprimierte (verdichtete), verflüssigte oder gelöste Gase. Beispiele: Propangas, Wasserstoff, Haarspray, Acetylen, Lachgas
2.1 - Entzündbare Gase
2.2 - Nicht brennbare, ungiftige Gase
2.3 - Giftige Gase
Klasse 3 – Entzündbare flüssige Stoffe
Die Klasse 3 beinhaltet Stoffe und Gegenstände, die bei 20 °C und 1013 mbar flüssig sind, bei 50 °C maximal 3 bar Dampfdruck haben, bei 20 °C und 1013 mbar nicht vollständig gasförmig sind und einen Flammpunkt von höchstens 60 °C haben. Entzündbare flüssige Stoffe und geschmolzene feste Stoffe mit einem Flammpunkt über 60 °C, die auf oder über ihren Flammpunkt erwärmt sind, sind ebenfalls Stoffe der Klasse 3.
Beispiele: Benzin, Alkohol, bestimmte verflüssigte Metalle.
Klasse 4 – Entzündbare feste Stoffe
4.1 - Entzündbare feste Stoffe, selbstzersetzliche Stoffe und desensibilisierte explosive Stoffe
Stoffe der Klasse 4.1 sind leicht entzündliche feste Stoffe und Gegenstände, die durch Funkenflug entzündet werden können oder durch Reibung einen Brand verursachen können. Des Weiteren umfasst die Klasse 4.1 selbstzersetzliche Stoffe, die bei aussergewöhnlich hohen Temperaturen oder durch Kontakt mit Verunreinigungen zu stark exothermen Zersetzungen neigen. Explosive Stoffe, die mit einer solchen Menge Wasser oder Alkohol befeuchtet sind oder die eine solche Menge Plastifizierungs- oder Inertisierungsmittel enthalten, dass die explosiven Eigenschaften unterdrückt sind, sind ebenso Stoffe der Klasse 4.1.
4.2 – Selbstentzündliche Stoffe
Selbstentzündliche Stoffe sind Stoffe einschliesslich Mischungen und Lösungen (flüssig oder fest), die sich in Berührung mit Luft schon in kleinen Mengen innerhalb von 5 Minuten entzünden. Dazu kommen Stoffe und Gegenstände, einschliesslich Mischungen und Lösungen, die in Berührung mit Luft selbsterhitzungsfähig sind. Diese Stoffe können sich nur in grösseren Mengen (mehrere kg) und nach längeren Zeiträumen (Stunden oder Tagen) entzünden.
Beispiele: Weisser Phosphor, Kohle (pflanzlichen Ursprungs), Fischmehl, Kopra, Firnisse.
4.3 - Stoffe, die in Berührung mit Wasser entzündliche Gase bilden
Der Klasse 4.3 sind Stoffe sowie Gegenstände mit Stoffen dieser Klasse zuzuordnen, die bei Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln, welche mit Luft explosionsfähige Gemische bilden können. Die Hitze einer solchen Reaktion mit Wasser kann auch zu einer Entzündung des entstandenen Gases oder einer Explosion führen.
Beispiele: Natrium, Carbid, Zinkstaub, Trichlorsilan.
Klasse 5 – Oxidierende Stoffe und organische Peroxide
5.1 - Entzündend wirkende Stoffe
Stoffe, die selbst nicht notwendigerweise brennbar sein müssen und (im Allgemeinen durch Abgabe von Sauerstoff) einen Brand verursachen oder den Brand anderer Stoffe fördern können, sind Stoffe der Klasse 5.1. Des Weiteren können brennbare Stoffe wie Ethylalkohol oder Aceton in Kombination mit starken Oxidationsmitteln wie Wasserstoffperoxid zu explosionsfähigen oder defilgrierenden Stoffen werden.
Beispiele: Sauerstoff, Wasserstoffperoxid, Kaliumchlorat, Salpetersäure, Natriumchlorat („Unkraut-Ex“), ammoniumnitrathaltige Düngemittel.
5.2 - Organische Peroxide
Der Klasse 5.2 sind alle organischen Peroxide zuzuordnen, die mehr als 1 % Aktivsauerstoff und mehr als 1 % Wasserstoffperoxid oder mehr als 0,5 % Aktivsauerstoff und mehr als 7 % Wasserstoffperoxid enthalten. Der Unterschied zu oxidierenden Stoffen die der Klasse 5.1 zugeordnet sind liegt hierbei auch in zusätzlichen explosiven Reaktionen oder heftigen Brandverhalten bei einer Reaktion mit anderen brennbaren Stoffen. Organische Peroxide müssen aufgrund ihrer Reaktionsfreudigkeit auch getrennt von Stoffen der Klassen 1, 2.1, 3, 4 und 5.1 gelagert und transportiert werden.
Beispiele: Dibenzoylperoxid (Härter für Polyesterharz), Methylethylketonperoxid (Härter für Zweikomponenten-Lacke).
Klasse 6 – Giftige und infektiöse
Alle nicht gasförmige Stoffe, bekannt zu sein, so giftig für den Menschen, dass sie eine Gefahr für die Gesundheit während des Transports präsentieren.
6.1 - Giftige Stoffe
Der Begriff der Klasse 6.1 Giftige Stoffe umfasst Stoffe, von denen aus Erfahrung bekannt oder nach tierexperimentellen Untersuchungen anzunehmen ist, dass sie nach dem Einatmen, Verschlucken oder Berühren mit der Haut bei einmaliger oder kurzer Einwirkung in relativ kleiner Menge zu Gesundheitsschäden oder dem Tod eines Menschen führen können.
Beispiele: Cyanwasserstoff (Blausäure), Arsen, Pestizide.
6.2 - Ansteckungsgefährliche Stoffe
Alle Stoffe, von denen bekannt oder anzunehmen ist, dass sie Krankheitserreger enthalten, von denen bekannt oder anzunehmen ist, dass sie bei Tieren oder Menschen infektiöse Erkrankungen verursachen, sind Stoffe der Klasse 6.2. Ansteckungsgefährliche Stoffe sind Stoffe, von denen bekannt oder anzunehmen ist, dass sie Krankheitserreger enthalten. Krankheitserreger sind Mikroorganismen (einschliesslich Bakterien, Viren, Rickettsien, Parasiten und Pilze) oder rekombinierte Mikroorganismen (Hybride oder Mutanten), von denen bekannt oder anzunehmen ist, dass sie bei Tieren oder Menschen infektiöse Krankheiten verursachen.
Beispiele: Klinikabfälle, medizinische Proben..
Klasse 7 – Radioaktive Stoffe
Alle radioaktiven Stoffe und Gegenstände, die radioaktive Stoffe enthalten, sind Stoffe der Klasse 7.
Beispiele: Uran, Plutonium, bestimmte medizinische Instrumente, technische Prüfanlagen zur Produktkontrolle.
Klasse 8 – Ätzende Stoffe
Die Klasse 8 umfasst alle Stoffe, die durch chemische Einwirkung die Haut oder die Schleimhäute, mit denen sie in Berührung kommen, verätzen. Des Weiteren beinhaltet die Klasse 8 auch Stoffe, die beim Freiwerden Schäden an anderen Gütern oder Transportmitteln verursachen oder sie zerstören können sowie Stoffe, die erst mit Wasser ätzende flüssige Stoffe oder mit Luftfeuchtigkeit ätzende Dämpfe oder Nebel bilden. Alle Stoffe dieser Klasse haben eine mehr oder weniger zerstörerische Wirkung auf Materialien wie Metalle und Textilien, insbesondere nach Reaktion mit Wasser oder Luftfeuchtigkeit. Obwohl diese Klasse nicht unterteilt ist, gibt es zwei grosse Gruppen von ätzenden Stoffen:
Säuren
Beispiele: Salzsäure, Schwefelsäure.
Alkalien
Beispiele: Natriumhydroxid (Natronlauge), Kaliumhydroxid (Kalilauge).
Viele Milch-Sanitizer und industrielle Reinigungsmittel sind korrosiv und gehören zu dieser Klasse.
Klasse 9 – Verschiedene gefährliche Stoffe
Unter die Klasse 9 fallen alle Stoffe und Gegenstände, die während der Beförderung eine Gefahr darstellen und die nicht unter eine der vorgenannten Klassen fallen. Darunter fallen sonstige chemische oder toxikologische Gefahren, hohe oder niedrige Beförderungstemperaturen sowie physikalische Gefahren.
Beispiele: Trockeneis, flüssiger Stickstoff, Asbest, Lithiumbatterien, einige Airbagtypen.
Trennung
Einige Stoffe sollten nicht in der gleichen Ladungstransporteinheit (CTU) zusammengelegt werden, sondern sollten den Trennungsanforderungen entsprechen und sollten den im IMDG-Code beschriebenen Segregationsregeln folgen, die nicht nur für den multimodalen Transport, sondern auch für die Lager- und Handhabungsstufen gelten.
Die folgende Tabelle zeigt die Inkompatibilitäten zwischen verschiedenen Klassen und Unterklassen und gibt Empfehlungen, um jegliche Gefahr zu vermeiden oder zu mildern.
Wie benutzt man die Segregationstabelle?
Nehmen wir an, ein Absender möchte die organischen Peroxide der Klasse 5.2 mit brennbaren Flüssigkeiten der Klasse 3 verschicken. An der Kreuzung der jeweiligen Spalte und Zeile jeder Klasse ist Nummer 2, das heisst, die beiden Materialien dürfen nicht in der gleichen container zusammen sein und sollten getrennt voneinander platziert werden. Es dürfen nur Stoffe mit Klassen, die mit dem Schnittpunkt X markiert sind, im selben Behälter zusammengeladen werden.
Es gibt viele Nebenrisiken, die unterschiedliche und mehrfache Sicherheitsbestimmungen erfordern. Sie sollten die Gefahrgutliste (DGL) im IMDG-Code für spezifische Details konsultieren.
Die oben stehenden Informationen dienen nur als Referenz. Bitte fragen Sie Ihren Frachtführer, bevor Sie einen Versand mit gefährlichen Gütern vereinbaren.
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